15.12.2013 - 15.01.2014
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Verhinderungspflege:

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Gründe für die Inanspruchnahme können sein: Urlaub, Krankheit, Rehamaßnahmen, aber auch ein Theaterbesuch, Teilnahme an einem Pflegekurses usw. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben. Ansonsten gelten folgende Voraussetzungen: 

 

  • Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und der Pflegegrad mindestens 6 Monate bestehen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6 monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist für das entsprechende Kalenderjahr erschöpft, wenn der zulässige Zeitraum von 42 Kalendertagen ausgeschöpft ist, selbst wenn der theoretisch mögliche Erstattungsbetrag noch nicht erschöpft ist. Wenn also der Erstattungsbetrag oder der Zeitraum erschöpft sind, dann ist der Anspruch für das ganze Jahr ausgeschöpft. Eines von beidem reicht.
Es geht dabei um Kalendertage, nicht um Arbeitstage, man kann also nicht sagen, dass ja nur immer halbe Tage gepflegt wurde. Entscheidend ist, ob der Höchstbetrag erreicht ist, oder ob die Höchstzahl der Tage an denen gepflegt wurde  erreicht ist. Umfang, Kosten und Dauer der Leistung an den Tagen spielen bei dieser "Befristung" keine Rolle. Es besteht die Möglichkeit Verhiderungspflege Stundenweise zu beantragen wobei die Pflegeperson, nicht die Ersatzpflegeperson, weniger als 8 Stunden verhindert sein darf. In beiden Anträgen kann die Hälfte der Kurzzeitpflege mit beansprucht werden.

 

Gönnen Sie Ihrer Pflegeperson oder Sie als pflegender Angehöriger ein paar freie Stunden, einen Urlaub oder einfach nur ein paar freie Tage und tanken Sie wieder auf.

 

Denn, was bringt die beste Pflege, wenn die Pflegeperson nach einer gewissen Zeit ausgebrannt ist.