15.12.2013 - 15.01.2014
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Durch Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz II, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, soll sich die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ausrichten können.

Arbeitnehmer erhalten ferner einen kurzzeitigen und einen längerfristigen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen - die sogenannte PFLEGEZEIT.

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung werden stufenweise erhöht (Januar 2015 und Januar 2017). Die Pflegestufen werden ab dem 01.01.2017 in Pflegrade umgenannt und erhöhen sich von 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade. Ab 01.01.2022 werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 - 5 in vollstationärer Pflege finanziell entlastet und erhalten einen Leistungszuschlag auf ihren Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Zuschlag steigt mit Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung um 5 Prozent erhöht. Darüber hinaus wird der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent auf dann 1774,00 EUR angehoben. Weiter unten sehen sie die aktuellen Beträge aufgelistet.


 

Leistungen der Pflegeversicherungen

 

 

 

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten müssen Sie         :

 

  • Pflegeversichert sein
  • Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören

 

 

 Der Umfang der Leistungen richtet sich nach:

 

  • Der Stufe des Pflegegrades
  • Art der Pflege

 

 

Wird die tägl. Pflege von Helfern aus dem Familien- oder Freundeskreis geleistet, zahlt die Pflegeversicherung folgendes monatliches Pflegegeld, das als Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist:

 

Monatliche Leistungen bei privater Pflege (Pflegegeld)

 

                                                                          Ab 01.01.2024

Pflegegrag 1,   125,00 €  Berechtigt für Sachleistungen

Pflegegrad 2,   332,00 €

Pflegegrag 3,   573,00 €

Pflegegrad 4,   765,00 €

Pflegegrad 5,   947,00 €                    

 

 Kann die Pflege nicht durch Angehörige, Nachbarn, oder Freunde gesichert werden, zahlt die Pflegeversicherung folgende Beträge für professionelle Pflegedienste:

 

 Ambulanter Pflegedienst (Sachleistung)

                                                                                

 Pflegegrad 1,    125,00 €

Pflegegrad 2,    761,00 €

Pflegegrad 3,  1432,00 €                       

Pflegegrad 4,  1778,00 €

Pflegegrad 5,  2200,00 €    

 

Tages- und Nachtpflege: Die Unterschiede

Die Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Versorgung) umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt

  • Pflegekosten
  • Aufwendung der sozialen Betreuung
  • Kosten der medizinischen Behandlungspflege
  • morgentliche und abendliche Bringdienste

Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.

 

Pflegegrad 2,    689,00 €

Pflegegrad 3,  1298,00 €

Pflegegrad 4,  1642,00 €

Pflegegrad 5,  1995,00 €

 

 Die Beträge für eine vollstationäre Pflege sehen wie folgt aus:

 

 Stationäre Pflege (Pflegeeinrichtung)

 Pflegegrad 1,   125,00 €

Pflegegrad 2,    770,00 € 

Pflegegrad 3,  1262,00 €

Pflegegrad 4,  1775,00 €

Pflegegrad 5,  2005,00 €

 


Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche der Pflegekräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sichr zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten oder andere berechtigte gedacht. Die ambulanten Pflegedienste oder andere Berechtigte rechnen ihre Leistungen mit der Kranken/Pflegekasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung.

Beide Leistungen könne miteinander kombiniert werden. Hierbei bekommt der Pflegedienst sein Geld vorrangig. Wird die Sachleistung von Pflegedienst nicht aufgebraucht, errechnet sich der Anspruch prozentual aus dem Rest und der Eingruppierung des Pflegegeldes.

Sollten sich aktuelle Änderungen der Leistungen ergeben, werden diese in Kürze aktualisiert.